Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

I. Allgemeines

1. Die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „AGB“ genannt) gel­ten für alle erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als vere­in­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­sprochen wird. Wenn der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dieses schriftlich bin­nen drei Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hier­mit wider­sprochen. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlan­gen keine Gültigkeit, es sei denn, dass Elisabeth Boves diese schriftlich anerkennt.

2. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin/Videografin Elisabeth Boves, im Folgenden „Schwarzekreide“ genannt, erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

3. “Medien” im Sinne dieser AGB sind alle von Schwarzekreide hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Fotobücher, Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, usw.). Der/die Auftraggeber/in erkennt an, dass es sich bei dem von Schwarzekreide gelieferten Filmmaterial / Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

4. Schwarzekreide ist, soweit durch den Auftraggeber/in keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Medien gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

II. Nutzungs- und Urhe­ber­recht

1. Das Urhe­ber­recht der Medien liegt immer bei Schwarzekreide.

2. Die von Schwarzekreide hergestell­ten ­Medien sind grund­sät­zlich nur für den eige­nen pri­vaten Gebrauch des Auf­tragge­bers bes­timmt, sofern dies nicht aus­drück­lich anders schriftlich vere­in­bart wurde.

3. Überträgt Schwarzekreide die Nutzungsrechte von den Medien, ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde – jew­eils nur das ein­fache Nutzungsrecht über­tra­gen, eine Weit­er­gabe von Nutzungsrechten bedarf der beson­deren Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an Schwarzekreide.

5. Der Auftraggeber/in i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, die Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6. Bei der Verwertung der Medien wird Schwarzekreide, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber -> “© by Schwarzekreide” des Mediens genannt. In sozialen Medien ist eine Verlinkung an den Schwarzekreide Account oder der Webseite http://www.schwarzekreide.de erforderlich. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Schwarzekreide zum Schadensersatz.

7. Die Negative bzw. die Roh – Video/Bilddateien verbleiben bei Schwarzekreide. Eine Herausgabe der Negative oder der Video/Bilddateien an den Auftraggeber/in erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

8. Schwarzekreide wird das Recht eingeräumt, die Medien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen. Sie darf die Medien ohne Einschränkung für ihre Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber/in kann in begründeten Fällen bei einzelnen Motiven einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch Schwarzekreide ausdrücklich widersprechen.

9. Der/die Auftraggeber/in spricht Schwarzekreide von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Im Zweifel werden vom Schwarzekreide entsprechende Erlaubnisse eingeholt. Eventuelle Kosten trägt der Auftraggeber.

10. Die Medien gelten auch als abgenommen, wenn der/die Auftraggeberin innerhalb einer Woche nach Erhalt des Mediens zur Endabnahme die Anzeige von Mängeln unterlässt. Die Mängelanzeige muss schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die vertragsgemäße Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber/in nicht nur Verweigerung der Endabnahme des Produktionsergebnisses. Die Über- oder Unterschreitung der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit der Produktion um nicht mehr als 5% stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme. 

III. Vergü­tung, Eigentumsvorbehalt

1.   Für die Herstellung der Medien wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale Nebenkosten erhoben. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten, Parkgebühren etc.) sind sofern nicht anders schriftlich vereinbart, vom Auftraggeber/in zu tragen.

2. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Schwarzekreide bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3.   Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Medien Eigentum des Fotografen.

4. Der Auftraggeber/in erkennt meine Bildauffassung und Gestaltung mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Wünscht der Auftraggeber/in während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Schwarzekreide behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haf­tung

1. Schwarzekreide ist grundsätzlich von jeglicher Haftung ausgeschlossen, wenn sie nicht die hier aufgeführten Bestimmungen vorsätzlich verletzt. Schwarzekreide verpflichtet sich, die vereinbarten Foto/Videoaufnahmen nach bestem Gewissen und Ermessen auszuführen. Bei Nichtgefallen oder Ablehnung der Aufnahmen durch die/den Auftraggeber/in ist Schwarzekreide grundsätzlich von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung eines Auftrages durch unvorhergesehene Einflüsse bzw. durch nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (z.B. Speichermedien defekt, Kamera defekt, defektes Equipment, Rohdaten gehen verloren, Krankheit, äußere Einflüsse, etc.) Die/der Auftraggeber/in ist/sind in diesen Fällen grundsätzlich zur Bezahlung des Honorars, laut Rechnung, verpflichtet. Beide Parteien verpflichten sich in diesen Fällen zur gütlichen Einigung.

2 . Schwarzekreide verwahrt die Negative und Projektdaten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative und Projektdaten nach 6 Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

3. Die Zusendung und Rück­sendung von Dateien, Bildern und Vor­la­gen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar:

1. Überlässt Schwarzekreide dem Auftraggeber/in mehrere Medien zur Auswahl, hat der / die Auftraggeber/in die nicht ausgewählten Medien innerhalb zwei Wochen nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Medien kann Schwarzekreide, sofern sie den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Liefertermine für Medien sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Schwarzekreide bestätigt worden sind. Schwarzekreide haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3.   Ein vereinbarter Termin zwischen dem Auftraggeber und Schwarzekreide sind in jedem Fall wahrzunehmen. Sollte Schwarzekreide auf Grund höherer Gewalt oder Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen können, bemüht sie sich um einen Ersatztermin, der Auftraggeber/in verzichtet auch auf Schadensersatz gegenüber Schwarzekreide.

4. Eine Stornierung oder Verschiebung bereits gebuchter und vereinbarter Produktionstermine muss mindestens 3 Tage vorher telefonisch erfolgen. Entstehen Schwarzekreide durch die Stornierung oder Verschiebung des bereits vereinbarten Produktionstermins Kosten (z.B. Stornogebühren durch Location oder Equipment-Mieten), so sind diese zu ersetzen.

5. Bei Absagen innerhalb von 3 Tage vor dem vereinbarten Termin, können Storno- bzw., Ausfallgebühren in Höhe von 50% des voraussichtlichen Auftragswerts in Rechnung gestellt werden. Sollte eine Terminreservierungsgebühr vom Kunden entrichtet worden sein, so wird diese von Schwarzekreide nur bei höherer Gewalt oder Krankheit zurückerstattet.
6. Im Falle einer Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber/in steht Schwarzekreide eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des vereinbarten Auftragshonorars zu. Die pauschale Entschädigung deckt den entgangenen Gewinn und die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers ab.

7. Beanstandungen, gleich welcher Art müssen innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware bei mir eingehen. Nach dieser Frist gelten die Lieferungen als verbindlich angenommen.

VI. Daten­schutz

1. Der/Die Auftraggeber/in erklärt sich einverstanden, dass die zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Schwarzekreide verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Nutzung und Verbreitung:

1. Die Verbreitung von Medien von Schwarzekreide im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Schwarzekreide und dem Auftraggeber gestattet.

2. Hat Schwarzekreide dem/den Auftraggeber/in Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung von Schwarzekreide verändert werden.

3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber/in; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

IX. Schlussbestimmungen:

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

4. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz Schwarzekreide als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Auftraggeber erkennt durch Auftragserteilung meine Lieferbedingungen an.

Stand 2025